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Gebührensatzung der FFw Wesenberg

Satzung der Stadt Wesenberg über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg

Aufgrund des §5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. S. 777, 833) und des § 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 254) beschließt die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 27. Juni 2013 und nach Anzeige bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung:

§1

Gebührentatbestand

(1) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

  1. Bränden
  2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und
  3. der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg werden von der Stadt Wesenberg zum Einsatz der dadurch entstehenden Kosten Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Das Gleiche gilt für Einsätze nach Absatz 1 für die Gebührenschuldner nach § 2 Absatz 1 sowie für Einsätze nach § 2 Absatz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V.

(3) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen erhebt die Stadt Wesenberg zusätzliche Kostenerstattungsbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg sind nachfolgend genannte Personen verpflichtet,

  1. der Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist,
  2. der Geschädigte, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  3. der Betreiber, wenn er den Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
  4. die Person, die wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
  5. der Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn dieses Anlage einen Fehlalarm auslöst.

(2) Zur Zahlung der Gebühr für die anderen Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg nach § 1 Absatz 2 Satz 1, wie zum Beispiel in Fällen einer Hilfeleistung und der Brandsicherheitswache, ist derjenige verpflichtet, der diese in Anspruch genommen, veranlasst oder beauftragt hat oder in dessen Interesse diese vorgenommen wurden.

(3) Gebührenschuldner sind auch die in § 69 und § 70 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V genannten Verantwortlichen.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3

Berechnung der Gebühren

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sich die Gebühr zusammen aus den Personalkosten und den Fahrzeugkosten, wobei Bemessungsgrundlage die Einsatzzeit, Art und Anzahl der in Anspruch genommen Mannschaften und Fahrzeuge sind. Maßstab und Satz ergeben sich im Einzelnen aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Gebührenverzeichnis.

(2) Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderliche Technik stationiert ist, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrgerätehaus aus oder endet er nicht dort, so sind die Einsatzzeiten so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert.

(3) Abgerechnet wird für Personen und Fahrzeuge grundsätzlich nach Einsatzstunden. Bei einer angefangen Stunden bis 30 Minuten wird die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. Einzurechnen ist der Zeitaufwand der Reinigung der Ausrüstungsgegenstände.

(4) Mit den sich aus der Anlage ergebenen Fahrzeugkosten sind alle durch den Einsatz der jeweiligen Fahrzeuge entstehenden Kosten, insbesondere Kraft- und Schmierstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung sowie die Kosten für die von den Fahrzeugen benutzte Ausrüstung und Technik abgegolten.

(5) Die Sachkosten, wie

  1. Auslagen für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver und Ölbindemittel oder
  2. Ersatzteile und sonstige Aufwendungen der Stadt Wesenberg zum Selbstkostenpreis oder
  3. Entsorgungskosten für verbrauchtes Ölbindemittel oder andere Sachkosten werden zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugkosten in voller Höhe berechnet.

(6) Kostenersatz und Gebühr werden ermittelt, indem die Zahl der eingesetzten Personen bzw. Fahrzeuge mit deren Einsatzzeit und dem festgesetzten Satz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Gebührenverzeichnis multipliziert wird.

§4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg.

(2) Bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung liegt im Ermessen der Stadt Wesenberg Vorauszahlungen zu erheben.

(3) Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

(4) Von der Erhebung von Gebühren oder Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einsatzfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01. April 2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Wesenberg vom 19.02.2006 außer Kraft.

 

Wesenberg, 27.06.2013

Helmut Hamp

Bürgermeister

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung Verfahrens- und Formfehler begangen wurden, können diese nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage

zur Satzung der Stadt Wesenberg über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg

Gebührenverzeichnis

1. Personalkosten

Personalvorhaltekostenpauschale       2,00€/h

Personaleinsatzpauschale                   6,50€/h

Die Vorhaltekostenpauschale fällt immer an, unabhängig wie viele Kameraden im Einsatz sind.

2. Fahrzeugkosten

Fahrzeugvorhaltekostenpauschale      5,50€/h

Löschfahrzeugeinsatzpauschale          68,00€/h

Soweit ein Fahrzeug im Einsatz ist, fällt die Fahrzeugvorhaltekostenpauschale an, unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge.

 

 

 

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