Satzung
Feuerwehrverein Wesenberg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsstellung des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen: „Feuerwehrverein Wesenberg e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 17255 Wesenberg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 17255 Wesenberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(5) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.
(5) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.
(6) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, die sich an der jeweilig gültigen Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG orientiert. Für Mitglieder, die nicht im Vorstand tätig sind, kann auf Vorstandsbeschluss eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung beschlossen werden, die die jeweilige gültige Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht übersteigt.
(5) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Reisekosten werden nach dem Landesreisekostengesetz M-V vergütet.
(6) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(6) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes, des Arbeitsschutzes, des Katastrophen- und Zivilschutzes durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung o. g. Zwecke. Darüber hinaus fördert der Verein unmittelbar die Jugend- und Altenhilfe und den Umweltschutz.
Die nachstehenden Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
a) ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Wesenberg, dies betrifft die notwendigen Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in Form der Bereitstellung von Lehrmitteln für
Schulungen, Beschaffung von Übungsobjekten und Vorbereitung von Informationsbesuchen in Gewerbebetrieben und entsprechenden Einrichtungen,
b) soziale Fürsorge der Feuerwehrmitglieder,
c) Unterstützung der FFW Wesenberg in der Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Nachwuchs für den aktiven Feuerwehrdienst,
d) Förderung und Betreuung der Jugend- und Kinderfeuerwehr,
e) Förderung der Alterskameraden,
f) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren und Vereinen und
g) Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
§4 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden, die durch den Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist an keine Frist gebunden.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ausschlussgründe sind insbesondere, wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Das betreffende Mitglied ist vorher durch den Vorstand anzuhören.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sollen die Ziele und Interessen des Vereins mit Rat und Tat unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
§ 8 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) und sonstigen Zuwendungen.
(2) Verwendet werden die Einnahmen zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten und zur Durchführung aller in § 3 genannten Aufgaben des Vereins.
(3) Die Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem Stellvertreter geleitet. Sind Vorsitzender oder Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dies gilt analog auch für den Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Vorschläge unterbreiten.
(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, ist unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung, innerhalb von vier Wochen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Auf Beschluss des Vorstandes hat der Vorsitzende unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung unter Einhaltung der vorher genannten Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem Stellvertreter geleitet. Sind Vorsitzender oder Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dies gilt analog auch für den Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Vorschläge unterbreiten.
(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, ist unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung, innerhalb von vier Wochen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Auf Beschluss des Vorstandes hat der Vorsitzende unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung unter Einhaltung der vorher genannten Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge,
f) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters ,
g) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein und
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(2) Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Dies ist zu Beginn der Versammlung festzustellen.
(2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mehrheit der Anwesenden im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit ist durch den Vorsitzenden zu losen.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenverwalter,
d) dem Wehrführer,
e) dem Jugendwart/ Schriftführer
(2) Die unter §13 Punkt d und e genannten Personen sind auf Grund ihres Amtes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand ist berechtigt schriftliche Untervollmachten zu erteilen.
(3) Der Vorstand wird von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung offen mit
einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren, auf Antrag der Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren, auf Antrag der Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer für den Ausgeschiedenen wählen.
Scheiden mehr als 50 Prozent der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, so bedarf es innerhalb von zwei Monaten einer Neuwahl. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(4) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und dem Ort und Zeitpunkt der Tagung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter anwesend ist/sind und insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erscheinen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen.
(6) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und im Wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit vom Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und den übrigen Mitgliedern.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und den übrigen Mitgliedern.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Förderverein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Fördervereinsmittel gemäß dieser Satzung.
(3) Der Vorsitzende ist alleinig und der stellvertretende Vorsitzende ist zusammen mit dem Kassenverwalter gemeinschaftlich über die Konten des Fördervereins verfügungsberechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung
mit einfachem Stimmrecht teilzunehmen.
mit einfachem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gemäß Satzung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie das Vermögen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
(3) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenverwalters und des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenverwalters und des Vorstandes.
§ 16 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung für Mitglieder gemäß Satzung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt 1,00 Euro pro Monat. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlassen, stunden oder senken. Jedes Mitglied kann seinen Beitrag über den genannten Betrag hinaus erhöhen.
(2) Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Ist ein Vereinsmitglied länger als 1 Jahr im Zahlungsverzug, erlischt die Mitgliedschaft im Verein.
(3) Alters- und Ehrenmitglieder müssen keine Beiträge zahlen.
(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr verbleibt der gezahlte Mitgliedsbeitrag im Vereinsvermögen.
(2) Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Ist ein Vereinsmitglied länger als 1 Jahr im Zahlungsverzug, erlischt die Mitgliedschaft im Verein.
(3) Alters- und Ehrenmitglieder müssen keine Beiträge zahlen.
(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr verbleibt der gezahlte Mitgliedsbeitrag im Vereinsvermögen.
§ 17 Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr und Haushaltsjahr sind das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand entscheidet über Anschaffungen und Verträge.
(3) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100 EUR ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen, die auch der Steuerprüfung genügt.
(5) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter die Rechnungsführung unaufgefordert den Kassenprüfern vor und gibt bei Bedarf Auskunft.
(6) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Der Vorstand entscheidet über Anschaffungen und Verträge.
(3) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100 EUR ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen, die auch der Steuerprüfung genügt.
(5) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter die Rechnungsführung unaufgefordert den Kassenprüfern vor und gibt bei Bedarf Auskunft.
(6) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 18 Haftungsausschluss
Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wesenberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wesenberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 20 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 21 Inkraftsetzung
Diese Satzung wurde am 06.01.2017 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt am 06.01.2017 in Kraft.
Wesenberg, 06.01.2017